Grundlegende Fragen zu Petitionen der Killerspieldebatte

  • Petition erreicht erforderliche 50.000 Teilnehmer


    Das vor einiger Zeit von der Innenministerkonferenz beschlossene „Herstellungs- und Verbreitungsverbot“ von so genannten „Killerspielen“ schlägt auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht höhere Wellen, als anfangs anzunehmen war. Obwohl es zu den verschiedensten Themen Petitionen zu Hauf gibt und aus diesem Grund hier gewöhnlicherweise nicht darauf eingegangen wird, hat nun aber eine Petitionen einen bisher noch nicht erreichten Erfolg erzielt.


    Nicht zuletzt aufgrund der immer schärfer werdenden Gesetzeslage und der einfacheren Vorgehensweise durch Online-Petitionen häufen sich in letzter Zeit zunehmend derartige Aktionen, sodass es Ziel dieses Beitrags ist, anhand der aktuellen Petition zumindest mit der gebotenen Kürze einige im Bezug auf ein mögliches Verbot von sog. „Killerspielen“ problematische Rechtsfragen für diejenigen Leser darzustellen, die Interesse an einer etwas genaueren Betrachtung haben.


    Das Petitionsrecht


    Das nach Art. 17 des Grundgesetzes als Grundrecht ausgestaltete Petitionsrecht gewährt Jedermann das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.. Seit dem 1.9.2005 ist es zudem möglich eine Petition über ein Internetformular beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen (sog. Online-Petition).


    Für einen Erfolg der Petition ist jedoch erforderlich, dass innerhalb von drei Wochen nach Eingang bzw. Veröffentlichung mindestens 50.000 Teilnehmer gesammelt werden können. Geschieht dies, beschäftigt sich der Petitionsausschuss mit der Petition. Der Initiator der Petition (der sog. Petent) kann an dieser Sitzung teilnehmen und erhält darüber hinaus ein Rederecht.


    Der Beschluss der Innenministerkonferenz


    Die Innenministerkonferenz (IMK) ist eine regelmäßige Konferenz der deutschen Innenminister. Auch der Bundesinnenminister nimmt daran teil. Die Teilnahme ist freiwillig. Die IMK ist kein Organ des Bundes. Insbesondere kann sie kein Recht setzen, indem sie Gesetze erlässt. Dies obliegt nach wie vor allein den Parlamenten der Länder und dem Bundesparlament. Der Beschluss ist also allenfalls als Zielsetzung zu verstehen und nicht schon als tatsächliches Verbot. Darüber hinaus ergingen vergleichbare Beschlüsse hinsichtlich eines Herstellungs- und Verbreitungsverbotes in den letzten Jahren bereits mehrfach, ohne das ein solches Vorhaben bisher konkret umgesetzt wurde. Die Petition kann sich daher gar nicht gegen ein tatsächliches Verbot richten, sondern sich nur gegen die Zielsetzung an sich aussprechen.


    Rechtsfragen hinsichtlich der aktuellen Petition


    Diese wichtige Hürde von 50.000 Teilnehmern hat nun eine Online-Petition gegen das geplante Herstellungs- und Verbreitungsverbot erreicht. Aktuell sind über 57600 Teilnehmer zu verzeichnen. Nach dem bereits die Online-Petition gegen Internet-Sperren über 50.000 Teilnehmer sammeln konnte, ist dies nun bereits der zweite Petitionserfolg in kurzer Zeit. Üblicherweise erhalten nur wenig Petitionen ausreichende Unterstützung.


    In der Begründung der Petition heißt es unter anderem:


    Doch ein prinzipielles Herstellungs- und Vertriebsverbot von Filmen und Computerspielen für Erwachsene steht aus meiner Sicht im Widerspruch zu Artikel 5 unseres Grundgesetzes ("Eine Zensur findet nicht statt").


    Die aufgeworfenen Fragen sind auch juristisch durchaus interessant und nicht gänzlich unkompliziert. So meint das angesprochene und in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu findende Zensurverbot nach der Rechtsprechung nämlich nur die staatliche Vorzensur. Aus diesem Grund fallen etwa Indizierungen oder „Beschlagnahmungen“ nach § 131 StGB entgegen der häufig im Volksmund vorherrschenden Meinung nicht unter das Zensurverbot. Gemeint ist lediglich eine Zensur, die noch vor der Veröffentlichung der entsprechenden Medien stattfindet. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage zuweilen auch anders beurteilt und auch die nachträgliche Zensur als von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 erfasst gesehen. Das Bundesverfassungsgericht fasst zumindest auch Maßnahmen unter das Zensurverbot, die faktisch wie eine Zensur wirken. Bei einem per Gesetz angeordneten Herstellungs- und Verbreitungsverbot kann durchaus darüber nachgedacht werden, ob diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist.
    Wichtig wäre es jedoch, dies vor dem Petitionsausschuss auch fundiert darzustellen, um nicht mit der üblichen Begründung, dass eine Zensur gerade nicht statt findet, weil nur die Vorzensur erfasst ist, abgespeist zu werden.


    Fraglich ist allerdings, ob Herstellungs- und Verbreitungsverbot von Killerspielen überhaupt in den Schutzbereich der „Meinungsfreiheit“ fällt. Dazu müssten Videospiele zunächst eine Meinungsäußerung darstellen. Allerdings wird der Begriff der Meinungsfreiheit relativ weit verstanden, wenn auch nicht so weit, wie etwa in den USA.


    Denkbar wäre aber ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1). Auf diese kann sich aber nicht der Urheber einer Petition berufen, da hier nicht in SEINE Kunst- oder Berufsfreiheit eingegriffen wird, sondern allenfalls in diejenige der Hersteller entsprechender Spiele. Im Rahmen der Anhörung kann dieser rechtliche Aspekt dennoch angeführt werden, da es hier gerade nicht um eine Verfassungsbeschwerde, sondern nur um eine Petition geht.


    Die Frage jedoch, ob Computerspiele überhaupt unter den Kunstbegriff fallen ist höchst umstritten und auch von der Rechtsprechung entgegen vielerlei Äußerungen noch nicht grundsätzlich geklärt. Allerdings wird auch der Kunstbegriff sehr weit verstanden und erfasst gerade nicht nur die überkommenen Formen wie Literatur, Malerei, Musik etc sondern den subjektiven schöpferischen Prozess an sich (sog. offener Kunstbegriff). Das auch Videospiele unter den Kunstbegriff fallen ist daher nicht unwahrscheinlich und wurde zuletzt auch vom deutschen Kulturrat so gesehen.


    (Quelle: sb.com)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!